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Für Hausverwaltungen und Vermieter Rechtslage und Nachweis

Schneeräumpflicht: was die Hausverwaltung
schuldet, wenn jemand stürzt.

Die kurze Antwort: der Eigentümer. Auch dann, wenn er einen Dienstleister beauftragt hat, und auch dann, wenn die Mieter im Vertrag zur Kehrwoche verpflichtet sind. Was übertragen werden kann, ist die Durchführung — nicht die Verantwortung. Was daraus praktisch folgt, steht hier.

Die Grundlage

Verkehrssicherungspflicht heißt: hinsehen und handeln

Im Mietrecht ist der Winterdienst am Mehrfamilienhaus zweierlei: eine Verkehrssicherungspflicht, die den Eigentümer trifft, und eine Betriebskostenposition, die nach § 2 Nr. 14 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden darf. Das eine lässt sich beauftragen, das andere abrechnen — verwechselt werden beide regelmäßig.

Wer ein Grundstück hat, an dem Menschen vorbeigehen, muss dafür sorgen, dass sie dabei nicht zu Schaden kommen. Beim Winter heißt das: räumen und streuen, solange mit Glätte zu rechnen ist. Die Gemeinden konkretisieren das in ihren Satzungen und übertragen die Pflicht für den öffentlichen Gehweg meist auf die Anlieger — also auf Sie.

Wann geräumt sein muss

Nach der Rechtsprechung werktags ab etwa 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab etwa 9 Uhr, jeweils bis etwa 20 Uhr. Manche Gemeindesatzung setzt andere Zeiten — dann gilt die strengere Vorgabe.

Wie breit

So breit, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen — üblicherweise 1,0 bis 1,5 Meter. Die genaue Vorgabe steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Was bei Dauerschneefall gilt

Bei anhaltendem Schneefall muss nicht laufend geräumt werden — aber sobald es aufhört, wieder. Wer den ganzen Tag nicht nachsieht, kann sich darauf nicht berufen.

Streusalz

In vielen Gemeinden auf Gehwegen untersagt, erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt. Bei Eisregen gibt es meist Ausnahmen. Auch das steht in der Satzung.

Die Kehrwoche

Auf Mieter übertragen — geht, aber nicht nebenbei

Die Räum- und Streupflicht kann auf Mieter übertragen werden, aber nur im Mietvertrag — eine Regelung allein in der Hausordnung genügt nach der Rechtsprechung nicht. Und sie muss klar sein: wer, welche Flächen, in welchem Rhythmus.

Auch dann bleibt die Überwachungspflicht beim Vermieter. Wer weiß oder wissen müsste, dass die Kehrwoche nicht funktioniert — der Nachbar ist verreist, der Pflichtige ist 84 — und nichts unternimmt, haftet wieder selbst. Bei älteren oder gebrechlichen Mietern ist die Übertragung ohnehin angreifbar.

Deshalb vergeben es die meisten Verwaltungen an einen Betrieb. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern weil die Überwachung einer Kehrwoche mehr Arbeit macht als der Winterdienst selbst — und weil bei einem Betrieb jeder Einsatz dokumentiert ist.

Nach dem Sturz

Was im Streitfall zählt, ist nicht der Vertrag — es ist das Protokoll

Ein Gestürzter muss beweisen, dass zur fraglichen Zeit nicht geräumt war. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Ein Winterdienstvertrag allein beweist nur, dass jemand beauftragt war — nicht, dass er an jenem Morgen da war.

Der Bundesgerichtshof am 6. August 2025: Der vermietende Eigentümer haftet dem Mieter gegenüber auch dann, wenn er den Winterdienst an ein Fachunternehmen vergeben hat. Die Vergabe entlastet also nicht automatisch — sie verschiebt nur, wer am Ende Rückgriff nehmen kann.

Was ein Protokoll leisten muss: Datum und Uhrzeit des Einsatzes, welche Flächen bearbeitet wurden, welches Streumittel, ein Beleg dafür, dass jemand tatsächlich am Objekt war, und idealerweise das Wetter zu diesem Zeitpunkt. Genau das erzeugt unsere App bei jedem Einsatz automatisch — Foto vorher und nachher, Uhrzeit, bestätigter Standort, Wetter. Wie das aussieht, zeigt das Musterprotokoll, offen und ohne Formular davor.

Was wir ausdrücklich nicht versprechen

Wir übernehmen Ihre Haftung nicht. Das kann kein Dienstleister, und wer es zusagt, hat den eigenen Vertrag nicht gelesen. Wir übernehmen die Arbeit und liefern den Nachweis darüber — das senkt Ihr Risiko erheblich, aber es beseitigt es nicht.

Und das hier ist keine Rechtsberatung. Die Rechtslage hängt an der Satzung Ihrer Gemeinde, am Mietvertrag und am Einzelfall. Wenn viel davon abhängt, fragen Sie einen Anwalt — nicht einen Hausmeisterbetrieb.

Der nächste Schritt

Räumen lassen und belegen können.

Adresse und die Flächen, um die es geht. Wir messen auf, schicken ein Angebot binnen 24 Stunden — und ab dem ersten Einsatz liegt jeder Nachweis in Ihrem Postfach, bevor Sie danach fragen.

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Ervis Prakaj · +49 176 66633618 · seit 2024 · über 250 betreute Einheiten